Last Updated on 17. September 2022 by
Ab 31. Dezember 2020 müssen Kamine und Öfen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, den Vorgaben der 1. BImSchV entsprechen.
Was ändert sich nach dem 31. Dezember 2020?
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- Die BImSchV gibt die Grenzwerte vor und regelt die Fristen für Kamine, Öfen und Heizkessel, die ohne Genehmigung betrieben werden dürfen.
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- Kamine und Öfen, die nach dem 1.01.1995 eingebaut wurden, müssen bis 2024 so aufgerüstet sein, dass sie der BImSchV entsprechen
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- Wurden Kamine, Öfen und Kaminöfen zwischen Januar 1985 und Dezember 1994 installiert, so ist seit 31. Dezember 2020 die Übergangsfrist vorüber und die Feinstaubwerte, sowie die Kohlenmonoxidwerte, laut BImSchV müssen eingehalten werden.
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- Wenige Ausnahmen werden vom Gesetzgeber laut BImSchV zugelassen: historische Öfen, Herde und Badeöfen. Gesetzte Grundöfen von einem Handwerker vor Ort.
- Abmessungen des Ofens (Höhe, Breite, Tiefe), mm: 190 x 332 x 370
- Brennraum Abmessungen (Höhe, Breite, Tiefe), mm: 315 x 410 x 363
- Heizfläche ca. (m²): 68; Heizleistung (kW): 12; Effizienz (%): 77.7
- Rauchrohr (mm): 150; Position der Abzugsöffnung: Oberseite;
- Farbe: Grafit shwarz; Heizart: Konvektion; Energieeffizienzklasse A
- EN-Norm. Zertifizierung: CE
Welche Ausnahmen werden laut 1. BImSchV zugelassen?
Offene Kamine: Wenn sie nur gelegentlich betrieben werden und ausschließlich mit naturbelassenem Holz oder Holzbriketts* bestückt werden.
Grundöfen: Sie müssen mit einem Staubabscheider ausgestattet sein. Diese Öfen sind aus Schamottsteinen gebaut und speichern dadurch die Wärme für lange Zeit. Sie werden vor Ort vom Ofenbauhandwerk erstellt.
Historische Öfen: Herde, Badeöfen, Kachelöfen und Feuerstätten, die nur für einen kurzen Zeitraum – bis 3 Monate – am selben Ort betrieben wird.
Ausnahmeregelung auf Antrag: Nach 1. BImSchV § 22 besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausnahme zu beantragen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er besonderen Umständen unterliegt und der Aufwand unangemessen groß wäre. Der Antrag muss bei der zuständigen Immissionsbehörde gestellt werden.
Kamin nachrüsten und Grenzwerte einhalten
Holz gehört zu den erneuerbaren Energien und wird als Brennstoff für den Kamin immer beliebter. Holz ist zwar CO² neutral, jedoch entsteht beim Verbrennungsvorgang Feinstaub und gasförmige Schadstoffe. Daher müssen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Grenzwerte streng eingehalten werden. Die Übergangsfrist ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen. Spätestens ab diesem Termin müssen die Kaminöfen eine Einrichtung zur Reduzierung der Staubimmissionen nachrüsten. – Staubabweiser – Geschieht das nicht, muss der alte Ofen ausgetauscht oder der Kamin baurechtlich verschlossen werden.
- 7KW
- Verbrennungsluft-Automatik
- große Sichtscheibe
- Specksteinverkleidung
- erfüllt 2. Stufe BImSchV
Die Gesetzlichen Fristen nach der 1. BImSchV
Der Gesetzgeber hat Fristen für die Stilllegung / den Austausch alter Geräte festgelegt: Wenn CO-Emissionen und Feinstaub von alten Feuerstätten höher als in der aktuellen 1. BImSchV vorgeschrieben erreicht werden, müssen die Geräte nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Der Zeitpunkt ist abhängig vom Datum auf dem Typenschild des Gerätes.
Datum auf dem Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31. Dezember 2014 |
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 | 31. Dezember 2017 |
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 | 31. Dezember 2020 |
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 | 31. Dezember 2024 |
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