Nach der neuen 1. BimSchV 2. Stufe sind alle Öfen und Feuerstätten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, außer Betrieb zu nehmen – die Fristen und Übergangsregelungen sind nun endgültig „verbraucht“ – doch unter bestimmten Umständen gibt es Alternative oder Auswege.
Ein Ausweg, den der Gesetzgeber anbietet:
„1. BImSchV 2. Stufe – Der Gesetzgeber bietet einen Ausweg an“ weiterlesen