1. BImSchV 2. Stufe – Der Gesetzgeber bietet einen Ausweg an

Nach der neuen 1. BimSchV 2. Stufe sind alle Öfen und Feuerstätten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, außer Betrieb zu nehmen – die Fristen und Übergangsregelungen sind nun endgültig „verbraucht“ – doch unter bestimmten Umständen gibt es Alternative oder Auswege.

Ein Ausweg, den der Gesetzgeber anbietet:

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Das muss der Betreiber von Öfen und Kamine wissen – 1.BImSchV_31.12.2020

Ab 31. Dezember 2020 müssen Kamine und Öfen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, den Vorgaben der 1. BImSchV entsprechen.

Was ändert sich nach dem 31. Dezember 2020?

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