Nach der neuen 1. BimSchV 2. Stufe sind alle Öfen und Feuerstätten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, außer Betrieb zu nehmen – die Fristen und Übergangsregelungen sind nun endgültig „verbraucht“ – doch unter bestimmten Umständen gibt es Alternative oder Auswege.
Beheizen sie eine Feuerstätte, die über 34 Jahre alt ist, und weder ein Typenschild noch sonst ein Nachweis kann geliefert werden kann, dann gibt es eine Lösung, um die Befeuerung noch zu ermöglichen:
„Kann der Betreiber durch das Messergebnis des Schornsteinfegers nachweisen, dass die Feuerstätte die Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub nicht übersteigt, darf der Ofen weiterhin auf unbestimmte Zeit betrieben werden. Eine Nachrüstung oder Austausch ist dann nicht erforderlich.“
Wurde ihre Feuerstätte vor dem 31.12.1984 in Betrieb genommen und kann weder der Hersteller, noch ein Beauftragter des Schornsteinfegerhandwerks, den Nachweis erbringen, verlangt die 1. BImSchV 2. Stufe eine Nachrüstung oder die Außerbetriebnahme der Feuerstätte. Je nach Alter des Ofens gelten jedoch unterschiedliche
Übergangszeiten von Ende 2014 – Ende 2024.
Die meisten Öfen sind zum maßgeblichen Zeitpunkt über 30 Jahre in Betrieb.
Erreicht Ihr Kaminofen nicht – oder nur knapp – die vorgegebenen Werte der 1. BImSchV 2. Stufe, stehen Ihnen verschiedene Alternativen zur Verfügung:
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Wer einen Kamin- oder Kachelofen aus dem Jahr 1990 besitzt, darf diesen seit 2021 nicht mehr unerlaubt betreiben. Dagegen sind Heizungen, die seit 1995 eingebaut wurden, erst 2024 betroffen. Handlungsbedarf besteht jedoch nicht grundsätzlich.
Letzte Aktualisierung am 4.10.2024 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
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