BImSchV

2. BImSchV Stufe – Der Festbrennstoffkessel im Focus

Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV) sind Rechtsverordnungen, die auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erlassen wurden. Anlass ist der Schutz vor schädlichen Einflüssen aus der Umwelt, vor allem Luftverschmutzung und Lärm. Im Focus der 1. BImSchV stehen die Errichtung von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen. Ausgeschlossen sind davon sind Anlagen, die keine Genehmigung nach § 4 BImSchG benötigen. Was ist das Besondere an der 1. BImSchV?

Novellierung der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)

Die 1. BImSchV betrifft allgemein alle kleinen und mittleren Feuerungsanlagen, die der Wärmeerzeugung entweder in privaten Haushalten oder in Kleinbetrieben dienen. Damit sind sowohl zentrale Heizkessel, welche Gebäude oder Wohnungen mit Heizwärme und Warmwasser versorgen, als auch Einzelraumfeuerungsanlagen gemeint. Zu jenen zählen unter anderem:

Wegen der erhöhten Staub- und Kohlenmonoxid Emissionen bedurfte es Regelungen zum Einsatz bestimmter Brennstoffe und zum Einhalten spezifischer Grenzwerte. Daneben ist in jener Verordnung festgelegt, inwieweit die Vorschriften eingehalten werden. Insofern es Grenzwertüberschreitungen gibt, besteht Handlungsbedarf. Das Nachrüsten oder eine Außerbetriebnahme sind infolgedessen zwingend erforderlich. Die Ursprungsfassung der Verordnung stammt aus dem Jahr 1974. Während die erste Novellierung 1997 erfolgte, trat die aktuelle 2010 in Kraft.

Warum wurde die BImSchV erneuert?

Intention der Novellierung ist, dem technischen Stand der Dinge bei Feuerungsanlagen und insbesondere bei Festbrennstoffkesseln gerecht zu werden. Denn Festbrennstoffkessel, die mit Holz befeuert werden, tragen maßgeblich zu dieser Emission bei. Hinzukommt, dass der Einsatz von Biomasse ausgebaut werden soll. Demnach wird Holz zukünftig eine wichtige Rolle spielen. Deshalb ist es umso wichtiger, dass die Technik von derartigen Heizungsanlagen effizient arbeitet. Insofern eine möglichst hohe Umweltverträglichkeit erreicht werden soll. Um diesem Aspekt Folge leisten zu können, musste die eine Neuerung der Verordnung her. Denn die BImSchV bezog sich auf den Stand der Technik von 1988.

Was besagt die BImSchV 2. Stufe?

Im Mittelpunkt stehen Festbrennstoffkessel. Damit kann flexibel und unabhängig von den Preisschwankungen einzelner Energieträger geheizt werden. Nach der BImSchV sind damit ganz bestimmte Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Dies gilt in erster Linie für Kessel, die mit Scheitholz, Holzpellets und Holzhackschnitzel betrieben werden. Wichtig: die Umsetzung der Verordnung erfolgt in zwei Stufen. Besonders anspruchsvoll sind die Grenzwerte für Festbrennstoffkessel nach BImSchV 2. Stufe. Diese traten am 1. Januar 2015 in Kraft. Doch um Besitzer von älteren Öfen nicht zu überfordern, gibt es zum Teil lange Übergangsfristen. Wann diese genau auslaufen, erfahren Verbraucher vom zuständigen Schornsteinfeger, der dies anhand des Typenschilds feststellt. Wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden können, ist nachzurüsten oder ein Anlagenaustausch vorzunehmen.

 

Festbrennstoffkessel nach BImSchV 2. Stufe

Für Festbrennstoffkessel nach BImSchV 2. Stufe war bereits der 1. Januar 2015 der Stichtag. Für reine Scheitholzkessel jedoch, galten die Vorschriften erst ab 01.01.2017. Ob Heizkessel oder Festbrennstoffkessel speziell sind im Vergleich zu Einzelraumfeuerungsanlagen im Dauerbetrieb und versorgen eine ganze Wohnung bzw. ein komplettes Gebäude mit Heizwärme und Warmwasser. Ein zentraler Punkt im Zuge der Novellierung ist, dass die Grenzwerte auch für Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von vier Kilowatt und mehr gelten. Für Festbrennstoffkessel nach BImSchV 2. Stufe, die dauerhaft in Betrieb bleiben sollen, darf der Wert für Staub nicht über 0,02 g/m3 und für Kohlenstoffmonoxid nicht über 0,4 g/m3 liegen.

Auch hier gelten Übergangsfristen. Für Festbrennstoffkessel nach der BImSchV Stufe 2 gilt, dass sie nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden müssen, wenn die Errichtung der Anlage zwischen 1995 und 2004 erfolgt ist. Sofern die Anlagen zwischen 1. Januar 2005 und 22. März 2010 aufgestellt wurden, ist noch etwas Zeit. Denn diese Frist läuft erst mit Beginn des Jahres 2025 ab.

 

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